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Dampferzeuger-Rohrleitungsbau

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten spätestens bei Auftragserteilung als vereinbart. Anderslautende Bedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von zumindest einer Partei unverzüglich schriftlich bestätigt werden und die andere Partei nicht unverzüglich widerspricht.

2. Angebotsunterlagen, Daten, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nicht verbindlich. Alle Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch für einen anderen Bedarfsfall verwendet werden.

3. Sollten nach dem Datum der Auftragsbestätigung bis zur Auslieferung und/oder Übergabe unseres Liefer- und/ oder Leistungsumfanges Ausführungsänderungen oder Ergänzungen als Auswirkung von geänderten Vorschriften, Durchführungsbestimmungen oder behördlichen Auflagen oder eines geänderten Standes der Technik erforderlich werden, die eine Mehrlieferung oder Änderung des vereinbarten Lieferumfanges notwendig machen, so gehen diese Kosten zu Lasten des Bestellers. Die Parteien sind verpflichtet, in diesem Fall Termin- bzw. Gewährleistungsanpassungen vorzunehmen.

4. Zwischentermine werden zu Planungszwecken so genau wie möglich angegeben, sind jedoch nicht verbindlich. Vertraglich bindende Termine sind bei reinen Lieferverträgen ausschließlich der Liefertermin, bei Verträgen, bei denen zusätzlich noch Montage und/oder Inbetriebnahmeleistungen geschuldet werden, der vereinbarte Abschlusstermin für die jeweils letzte Leistung. Durch uns nicht beherrschbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörung, nicht durch uns bedingte Nichtbelieferung seitens unserer Unterlieferanten sowie ein glaubhaft gemachtes unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Behinderung.

5. Der Besteller wird, soweit nicht anders vereinbart, 1/3 des Auftragswertes spätestens 30 Tage nach Bestellung, 1/3 nach Ablauf des halben Erfüllungszeitraumes, 1/3 nach Lieferung, bzw. sollten im Anschluss daran noch Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb oder Leistungsnachweis geschuldet sein, nach Erfüllung der letzten jeweilig geschuldeten Leistung, netto, zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne jeden Abzug zahlen.

6. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers.

7. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, so erfolgt diese auf die Gefahr des Bestellers.

8. Wird die Ware zum vereinbarten Liefertermin aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht abgenommen, so gilt als Liefertag derjenige Tag, an welchem wir unsere Versandbereitschaft gemeldet haben. Mit diesem Tag wird auch die für den Tag der Lieferung fällige Zahlung fällig. Können unsere der Lieferung ggf. nachfolgenden Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Terminen nicht erfolgen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so werden auch die jeweiligen Folgeraten zum vertraglich vorgesehenen Termin fällig. Sollte der Wert der Zahlungen um mehr als 10 % des Auftragswertes über dem Wert der von uns erbrachten Lieferungen und/ oder Leistungen liegen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheit zu leisten. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden jedoch nur in Höhe von 0,5 % pro Woche des auf den vom Lieferverzug bezogenen Teils der Lieferung entfallenden Kaufpreises, insgesamt höchstens 5 % desjenigen Kaufpreises, der auf den vom Lieferverzug betroffenen Teil der Lieferung entfällt. Dies gilt jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

9. Für die Güte des Materials und sachgemäße Ausführung leisten wir vom Abnahmetag an 2 (zwei) Jahre Gewähr insoweit, dass wir alle Teile, die nachweislich durch schlechte Werkstoffe oder fehlerhafte Ausführung defekt sindnoder werden, nach unserer Wahl entweder ausbessern oder ab Werk ohne Montage und Inbetriebnahme neu liefern. Ist auch die wiederholte Nachbesserung erfolglos, so steht dem Besteller ausschließlich das Recht auf
Minderung zu, ein Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen.

10. Verschleißteile
Eine Gewährleistung für Verschleißteile übernimmt der Lieferant nicht. Verschleißteile sind solche Teile, die üblicherweise innerhalb von max. 12 Monaten nach Einsatz ausgetauscht werden bzw. ausgetauscht werden sollen.

11. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Be- und Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware sowie des Erlöschens unseres Eigentums an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung gelten die Forderungen des Bestellers aus dem zugrunde liegenden Geschäft bis in Höhe des Wertes unseres Eigentums bereits jetzt als an uns abgetreten. Wir sind zur jederzeitigen Offenlegung der Zession und zur Forderungseinziehung berechtigt.

12. Wir haften dem Besteller – gleich aus welchem gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrund, nicht für Folgeschäden jedweder Art, wie z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, etc., mit Ausnahme der Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung.

13. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und Gerichtsstand ist für beide Teile Köthen. Für alle eventuellen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Abwicklung gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Alle bei unserer Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers stellen Vertragspflichten dar.

15. Sollte eine Ziffer oder auch nur ein Satz einer der (einschließlich dieser) Ziffern unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Sätze dieser Ziffer bzw. übrigen Ziffern nicht. Die Partner sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommende Klausel zu ersetzen.